Dieser Weihezustand [Ihram] ist die erste der Pflichten der Pilgerfahrt [hadsch]. Dieser Weihezustand der Pilgerfahrt unterscheidet sich gegenüber dem Weihezustand der Wallfahrt zunächst einmal durch die Absicht. Bei dieser beabsichtigt man die Handlungen der Pilgerfahrt (anstatt der Wallfahrt) zu verrichten.
Ein weiterer entscheidender Unterschied ist, dass die Weihestätte [miqad] nun das heilige Mekka ist. Man ist verpflichtet vor dem Sonnenhöchststand des neunten Tages im Monat Dhul-Hidscha in diesen Weihezustand einzustreten, so dass man die folgende Aufgabe, nämlich das Stehen in Arafat erreichen kann.
Eintreten in den Weihezustand
- Absicht [niyya] mit Festlegung für welche Pilgerart der Weihezustand erfolgt
- Bereitschaftsbekundung [talbiyya]
- Das Anziehen der Weihegewänder (gilt speziell für den Mann). Für die Frau ist es erlaubt hierfür die eigenen Kleider anzuziehen.
Verbotenes (genau wie bei der Bestrebungs-Wallfahrt)
- Jagd zu Lande
- Geschlechtsverkehr
- Selbstbefriedigung [istimna]
- Verwendung von Parfüm
- Heiratsvertrag für sich oder andere
- Genähtes anzuziehen (für Männer)
- Sich zu schminken
- In den Spiegel zu sehen
- Schuhe die den Fuß bedecken (für Männer)
- Frevel [fusuk]: Lügen, Schimpfen, eitler Stolz [mufaharah], Arroganz [mubahat]
- Unbestreitbarkeitsaussage [dschidal] “wallahi“
- Die Tötung von Hautparasiten am Körper
- Beschmückung, wie das Tragen von Ringen und Henna (für Mann)
- Tragen von Schmuck (für die Frau)
- Den Körper einzureiben (z.B. mit Creme)
- Körperhaare zu entfernen bei sich und bei anderen
- Die Bedeckung des Kopfes für den Mann
- Die Bedeckung des Gesichtes für die Frau
- Die Abdeckung über dem Kopf
- Das Blut aus dem Körper austreten lassen
- Die Fingernägel zu schneiden (bzw. feilen)
- Einen Zahn zu entfernen
- Bäume und Pflanzen aus dem Heiligen Gebiet abzureißen
- Waffen zu tragen