Es ist erlaubt und sogar empfohlen, am selben Tag nach der Vollendung der Handlungen des Festtages (10. Dhul-Hidscha) in das Heilige Mekka zurückzukehren, um die restlichen Riten der Pilgerfahrt mit der Umkreisung [tawwaf], deren rituellem Gebet, dem Eilen [sa’i] und dem Umkreisen wegen Frauen [tawwaf-un-nisa] und dessen rituellem Gebet durchzuführen. Häufig wird dies aber auch erst in der Nacht zum 12. Dhul-Hidscha vollzogen.
Die Art und Weise des Umkreisens [tawwaf] und dessen rituellen Gebet sowie des Eilens [sa’i] ist wie beim Umkreisen der Wallfahrt [umrah] und dessen rituellem Gebet und dem Eilen [sa’i] darin, ohne Unterschied außer in der Absicht, so dass man hier die Verrichtung dieser Riten für die Pilgefahrt beabsichtigt.
Zu den Pflichten des Umkreisens gehören sieben Faktoren:
An das Umkreisen ist ein Ritualgebet [salat-ut-tawwaf] gekoppelt, das im Anschluss verrichtet wird.
Das rituelle Gebet des Umkreisens [salat-ut-tawwaf] wird unmittelbar nach dem Umkreisen mit zwei Gebetsabschnitten [raka], wahlweise stimmhaft oder stimmlos gebetet. Das Ritualgebet des Umkreisens [salat-ul-tawwaf] erfolgt hinter der Abrahamstätte [maqam ibrahim].
In der gleichen Art erfolgt auch das Umkreisen wegen Frauen [tawwaf-un-nisa] und das daran gekoppelte Ritualgebet.
Während Umbaumaßnahmen ab 2013 n.Chr. wurde ein Umkreisenspodest-Provisorium aufgebaut.